AGB

1. Geltungsbereich

Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für Kunden, welche Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen soweit nicht für diesen Personenkreis spezielle Bedingungen nachfolgend aufgeführt sind.

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als ange- nommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich   widersprechen.

Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

2. Bestellung und Lieferung

Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist.

Bestellungen erbitten wir frühzeitig. Termine, Lieferfristen und Mengen werden nach Möglichkeit eingehalten.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert.

Gerät der Kunde mit dem Abruf der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vortag zurückzutreten.

Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet.

Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampf- maßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längsten jedoch um 6 Wochen.

Ist die Lieferung nachweislich nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Für Unternehmer gelten folgende Bedingungen:

Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.

3. Preise

Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.

4. Mängel

Im Falle eines Mangels hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach eigener Wahl Ersatzlieferung leisten oder Gutschrift erteilen.

Hat der Kunde uns im Falle der Nachlieferung eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben bestehen die Rechte auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig oder unerheblich ist.

Zeigt sich ein Mangel erst später als sechs Monate nach der Warenübergabe, so trägt der Kunde die Beweislast, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung der Waren beim Kunden entstehen, gehen zu Lasten desselben.

Für Unternehmer gelten folgende Bedingungen:

Mängel oder Beanstandungen hinsichtlich der Mängel der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Beanstandungen von Rechnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagens nach Lieferung, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen.

Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.

Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kauf- preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz- ansprüchen ist ausgeschlossen.

Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr.

5. Trübbier

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Biers ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Ersatz erfolgt erst, sobald das zurückgegebene Bier bei uns durch unsere Lieferanten gutgeschrieben worden ist.

6. Haftungsausschluss

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigene Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher   Vertragspflichten.

In Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


7. Zahlung

Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer von uns beauftragten Person oder im Lastschriftverfahren per Bankabbuchung zu erfolgen. Bei Nichteinlösen der Lastschriften werden wir die Lieferungen einstellen.

Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht leistet, sofern von uns keine kürzere Frist gesetzt wurde.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, eine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschaden und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Für Unternehmer gelten folgende Bedingungen:

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berech- nen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

8. Leergut

Leergut wie Fässer, Kästen, Flaschen und Paletten von uns werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsmäßigen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung ist unzulässig.

Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abge- treten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leerguts nach dessen Erhalt in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Das Leergut ist ordnungsgemäß, wenn es unbeschädigt ist.

Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweiligen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu zahlen.

Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sor- tiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Leergutmehrrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.

Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kun- de nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

Für nicht zurückgegebene Fässer, Kästen, Flaschen und Paletten hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Neu für Alt in Höhe von 20 % zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist das nicht zurückgegebene Leergut wie Fässer, Kästen, Flasche und Paletten uns zum jeweiligen Tagespreis zu ersetzen, wobei der geleistete Pfandbetrag in Anrechnung gebracht wird.

Zuviel zurückgegebenes Leergut berechtigt nur zur Rückforderung in natura.

Einweggebinde werden entsprechen der gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.

9. Kohlensäure

Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Neu für Alt in Höhe von 20 % zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden zustehen- den oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck oder Abbuchung bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

Vor Eigentumserwerb ist der Kunde berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an Dritte weiterveräußern. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder gerät er in Zahlungsverzug, so darf er die Ware nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns zu veräußern oder mit Rechten Dritter belasten.

Alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) dem Kunden zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren tritt der Kunde hiermit im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderun- gen im eigenen Namen einzuziehen.

Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen.

Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten.

Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehören- den Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um mehr als 20 %, wobei als Bezugsgröße für die Größe des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen.


Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

11. Datenverarbeitung

Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische    Auskunfteien.

Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

12. SEPA-Lastschrift

Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde eine entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsausstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/“Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Kunde im Zeitraum zwischen der Erstellung der Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat oder wenn der Kunde mehrere Rechnungen mit gleichem Fälligkeitsdatum bzw. mit in der Vergangenheit liegendem Fälligkeitsdatum erhalten hat. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus mehreren Rechnungen) eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichend Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und Vertrags- pflichten beider Parteien ist Ratingen.

14. Gerichtsstand

Sofern der Kunde nach Abschluss des Kaufvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Gericht Ratingen örtlich und sachlich zuständig.

Für Unternehmer gelten folgende Bedingungen:

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Unternehmen – auch für Wechsel- und Scheckproteste – ist Ratingen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download.